Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Baden-Württemberg 16.07.2008 10 K 282/05, NWB direkt 50/2008 S. 3

Verwertung von Altmaterial durch gemeinnützigen Verein

Ein gemeinnütziger Verein übt mit der geschäftsmäßigen Sammlung und Weiterveräußerung von Altkleidern eine Tätigkeit im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und keinen Zweckbetrieb aus, wenn er durch die Tätigkeit Einnahmen und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehen und in den Wettbewerb eingreifen können. Die Regelung des § 64 Abs. 5 AO ist eng auszulegen, so dass eine Gewinnschätzung nicht in Betracht kommt, wenn Altmaterial unter einzelhandelsähnlichen Bedingungen auf Flohmärkten oder Basaren verkauft wird, da sich sonst eine Konkurrenz zum gewerblichen Einzel- und Gebrauchtwarenhandel ergäbe.