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Kündigungsschutzrecht: Erfüllung der Wartezeit
Erläuterungen zum Problem des § 1 Abs. 1 KSchG nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung
Arbeitnehmerrechte sind nicht selten an die Erfüllung einer Wartezeit geknüpft – so auch im Bereich des allgemeinen Kündigungsschutzes. Will der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießen, muss er mindestens sechs Monate ununterbrochen in demselben Betrieb oder Unternehmen gearbeitet haben. Diese Phase kann der Arbeitgeber zur „Erprobung” des Arbeitnehmers nutzen. Ist er z. B. mit den Leistungen des Arbeitnehmers nicht zufrieden, kann er innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit die Kündigung aussprechen, ohne dass diese anhand des Kündigungsschutzgesetzes überprüft werden kann. Unter welchen Voraussetzungen die gesetzlich normierte Wartezeit erfüllt ist, erläutert der nachfolgende Beitrag.
I. Zweck und Inhalt der gesetzlichen Regelung
Soweit das Arbeitsverhältnis vom Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes erfasst wird, ist die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn sie sozial nicht gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Wartezeit ermöglicht den Arbeitsvertragsparteien, sechs Monate zu prüfen, ob sie sich auf Dauer binden wollen ( NWB OAAAC-76373).
Bei der Bestimmung über die ...