Keine Ordnungsmaßnahmen gegen nicht erschienen Zeugen bei rechtzeitiger Entschuldigung für das Ausbleiben
Gesetze: FGO § 82, ZPO § 380, ZPO § 381
Instanzenzug:
Gründe
I. Nachdem eine Vernehmung der Beschwerdeführerin als Zeugin in mehreren vom Finanzgericht (FG) anberaumten Terminen nicht durchgeführt werden konnte, lud das FG die Beschwerdeführerin am zu dem auf den um 13 Uhr neu anberaumten Termin. Zeitgleich hatte das FG unter Hinweis auf diese Ladung ein Ersuchen um amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an das Gesundheitsamt der Stadt X gerichtet. In der erwähnten Zeugenladung vom heißt es u.a.:
„Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Termin erscheinen können, ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich ergibt, warum und wie lange Sie gehindert sind, Ihrer Pflicht zum Erscheinen bei Gericht nachzukommen. Bitte vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin bei dem Gesundheitsamt X .... Das Gesundheitsamt wurde um eine entsprechende Untersuchung ersucht.”
Ferner findet sich in der Ladung der Hinweis, dass die Pflicht zum Erscheinen erst dann entfällt, wenn die Zeugin vom Gericht hiervon entbunden wurde.
Mit Fax vom , beim FG um 18.56 Uhr eingegangen, bat die Beschwerdeführerin um „Vertagung” des Termins vom . Zur Begründung erklärte sie, die Untersuchung beim Gesundheitsamt habe erst am stattfinden können und das Gutachten liege noch nicht vor.
Mit beim FG am um 8.04 Uhr eingegangenen Fax übermittelte das Gesundheitsamt seine vom stammende Bescheinigung. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, als Zeugin vor Gericht auszusagen. Das FG teilte diesen Sachverhalt der Beschwerdeführerin mit Fax vom mit und wies darauf hin, dass es bei dem angesetzten Termin bleibe. Lt. Sendebestätigung erfolgte die Übermittlung um 8.36 Uhr. Das FG richtete das Schreiben an die Faxnummer, die das Schreiben der Beschwerdeführerin vom ausgewiesen hatte.
Zu dem Termin am erschien die Beschwerdeführerin nicht. Mit Beschluss vom setzte das FG gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld von 200 €, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft fest und legte ihr zugleich die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auf. Zur Begründung führte das FG aus, aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung stehe für den Senat fest, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, vor Gericht auszusagen. Nach Überzeugung des Gerichts sei dies der Beschwerdeführerin auch bereits im Anschluss an ihre Untersuchung bekannt geworden. Außerdem habe das Gericht sie rechtzeitig darüber informiert, dass der Termin stattfinde. Trotzdem sei sie unentschuldigt dem Termin ferngeblieben. Das Gericht habe den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin die Vernehmung vermeiden wolle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend:
Ihr sei das Fax des und damit auch das Ergebnis der Untersuchung an diesem Tag erst gegen 18 Uhr zur Kenntnis gegeben worden. Das Faxgerät, das das FG angewählt habe, befinde sich im Steuerbüro ihres Ehemanns. Dieser versichere eidesstattlich, dass er das Schreiben erst am Abend des bemerkt habe. Da sich sein Steuerbüro seinerzeit in einer Abwicklungsphase befunden habe, habe er sich nicht ständig dort aufgehalten.
Aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes habe sie davon ausgehen dürfen, nicht vernehmungsfähig zu sein. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, ohne Kenntnis des Untersuchungsergebnisses auf das Geradewohl von A nach B zu reisen, um dort möglicherweise zu erfahren, dass die Vernehmung nicht in Betracht komme.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Das FG hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Kosten auferlegt und ein Ordnungsgeld festgesetzt. Denn die Beschwerdeführerin hat ihr Ausbleiben als Zeugin nicht rechtzeitig genügend entschuldigt.
Gemäß § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, ohne dass es eines Antrags bedarf. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen entfallen nach § 82 FGO i.V.m. § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt eine solche Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleiben nach § 82 FGO i.V.m. § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Maßnahmen nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Die gegen den Zeugen bereits getroffenen Anordnungen werden nach § 82 FGO i.V.m. § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO wieder aufgehoben, wenn die genügende Entschuldigung nachträglich erfolgt.
a) Das FG hatte die Beschwerdeführerin als Zeugin ordnungsgemäß geladen. Dies wird von ihr auch nicht in Frage gestellt.
b) Die Beschwerdeführerin hat ihr Ausbleiben vor dem Termin am nicht hinreichend entschuldigt.
Die Versäumung eines Beweistermins durch einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt. Als solche werden nur äußere Umstände und Ereignisse anerkannt, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine eigene Erkrankung (, BFH/NV 2007, 468).
Es ist schon zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin einen derartigen schwerwiegenden Grund in ihrem Faxschreiben vom überhaupt genannt hat. Denn das Schreiben erschöpft sich in der Mitteilung, dass eine amtsärztliche Untersuchung erst am Vortag habe stattfinden können. Jedenfalls hat sie ihr Ausbleiben nicht rechtzeitig genügend entschuldigt. Denn das nach Dienstschluss beim FG eingegangene Fax vom konnte das Gericht erst frühestens am Morgen des und damit unmittelbar vor Sitzungsbeginn zur Kenntnis nehmen. Demgegenüber, so ist anzunehmen, war der Beschwerdeführerin schon seit Längerem bekannt, dass die angestrebte Untersuchung erst am stattfinden konnte. Sie hätte daher, um unnötigen Verfahrensaufwand zu ersparen, sicherstellen können und müssen, dass dieser Umstand dem FG frühzeitig zur Kenntnis gebracht wurde. In diesem Fall hätte das FG die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig vor Sitzungsbeginn über die Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen zu entscheiden.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem FG vor dem Termin keine Angaben über die Art und Schwere ihrer Krankheit gemacht. Damit fehlte es an Tatsachen, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob das Ausbleiben tatsächlich hinreichend entschuldigt ist.
c) Die Voraussetzungen des § 82 FGO i.V.m. § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Auch aus der Beschwerdebegründung sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den nach ihrer Einschätzung gegebenen Entschuldigungsgrund nicht schon rechtzeitig vor dem Termin der mündlichen Verhandlung dem FG hätte mitteilen können.
Fundstelle(n):
GAAAC-97800