Horst Gräfer, Georg Schneider

Rechnungslegung

4. Aufl. 2008

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61291-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-48134-5

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Rechnungslegung (4. Auflage)

11. Kapitel: Die Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses

1. Die Prüfungspflicht

§ 316 Abs. 1 HGB schreibt zwingend die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für alle mittleren und großen Kapital- sowie ihnen gleichgestellten Personengesellschaften vor. Ohne Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Ausgenommen von der Prüfungspflicht sind lediglich die kleinen Gesellschaften.

Die Prüfungspflicht des geltenden Bilanzrechtes ist eine Konsequenz der Offenlegungspflicht, diese wiederum resultiert aus der Überlegung, dass derjenige, der eine Haftungsbeschränkung in Anspruch nimmt, seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Interesse der Gläubiger aufzudecken hat. Mit der Pflicht zur Prüfung durch dazu besonders autorisierte Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) soll sichergestellt werden, dass der offen zu legende Abschluss auch tatsächlich nach den gesetzlichen Vorschriften und den sie ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzungen (vgl. § 317 Abs. 1 HGB) erstellt worden und somit zuverlässig ist.

Für die steuerliche Gewinnermittlung bestimmt § 60 Abs. 3 EStDV, dass eine Abschrift des Prüfungsberichtes der Steuererklärung beizufügen ist. Dieses Erfordernis ...