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KSR Nr. 12 vom Seite 5

Anteiliger Verlustvortrag entfällt bei Teilbetriebsveräußerung

BFH folgt seiner bisherigen strengen Haltung zur Verrechenbarkeit von Verlusten

Alois Th. Nacke

Kommt es zu einer Teilbetriebsveräußerung und entfallen auf den Teilbetrieb Verluste, können diese nicht später mit Gewerbeerträgen des verbleibenden Betriebs verrechnet werden. Was bereits der Große Senat des BFH 1993 (Beschluss v. - GrS 3/92) entschieden hat, gilt nach Auffassung des IV. Senats auch für eine Teilbetriebsveräußerung. Eine Verrechnung der Verluste kommt nur in Betracht, wenn die Unternehmer- und Unternehmensidentität fortbesteht. Im Streitfall wurde diese vom BFH abgelehnt.

Teilbetriebsveräußerung und Verlustübergang

Eine GmbH und Co KG betrieb ein Unternehmen der Gewebeherstellung und ein Recyclingunternehmen. Beide Teilbetriebe erwirtschafteten im Jahr 1988 zusammen einen vortragsfähigen Verlust in Höhe von 12 Mio. DM, der zu ca. 80 % auf die Gewebeherstellung entfiel (ca. 10 Mio. DM). Im darauf folgenden Jahr veräußerte die KG ihren Teilbetrieb Gewebeherstellung und betrieb nur noch das Recyclingunternehmen. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Außenprüfer die Ansicht, dass der vortragsfähige Verlust des veräußerten Betriebs nicht bei der KG vortragsfähig sei, da es insoweit an der Unternehmensidentität i. S. des § 10a GewStG fehle. Dem folgte das Finanzamt und erließ ei...