Enthält ein Geschäftsführervertrag keine Aussage über die Erteilung einer Pensionszusage, stelle die Erteilung der Pensionszusage
eine Änderung dieses Vertrages dar, die zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
bedarf.
Der Abschluss eines Vergleiches über die Gewährung eines zivilrechtlicher (Ersatz-) Anspruchs aus einer Pensionszusage beinhaltet
keinen Gesellschafterbeschluss zur Genehmigung der erteilten Pensionszusage.
Bei Fehlen eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses, ist die erteilte Pensionszusage zivilrechtlich unwirksam und somit
gewinnwirksam aufzulösen.
Fundstelle(n): GAAAC-97505
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