Tätigt ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, der nicht unwesentlich an der Gesellschaft beteiligt ist, Stützungsmaßnahmen
zu Gunsten der Gesellschaft, wie z.B. die Übernahme einer Bürgschaft, der Verzicht auf eine Forderung oder die Gewährung eines
verlorenen Zuschusses, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Maßnahmen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
sind.
Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Fall, dass die wesentlich beteiligten Gesellschafter einer Gesellschaft diese
veranlassen, Stützungsmaßnahmen für eine andere Gesellschaft zu ergreifen, an der sie selbst wiederum wesentlich beteiligt
sind.
Sanierungszuschüsse durch einen Gesellschafter sind verdeckte Einlagen, die als nachträgliche Anschaffungskosten auf die
Beteiligung zu aktivieren sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAC-97503
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