Grundsteuerbefreiung beim Betrieb eines Krankenhauses
Leitsatz
Die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG greift bei einem privatrechtlichen Zurechnungsadressaten nur dann ein, wenn
zwischen dem Rechtssubjekt das das betreffende Grundstück zum Zwecke eines Krankenhauses nutzt und dem Rechtssubjekt, dem
das Grundstück zuzurechnen ist, eine sogenannte Rechtsträgeridentität besteht.
Es kommt darauf an, dass hinter den jeweiligen Rechtssubjekten dieselben natürlichen Personen stehen.
Erfolgt die Bewirtschaftung eines Krankenhauses treuhänderisch durch die Einschaltung einer Klinik-Verwaltungs-GmbH fehlt
es an der Rechtsträgeridentität.
Fundstelle(n): IAAAC-97500
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