1.Ob mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gleichzeitig die versäumte Handlung – hier die
Einlegung des Einspruchs – nachgeholt wurde, ist durch Auslegung der Erklärung unter Anwendung von § 133 BGB zu ermitteln.
2. Widersprüchliche Angaben darüber, wann der steuerliche Vertreter erstmals Kenntnis vom Steuerbescheid erlangt hat, führen
dazu, dass die zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebrachten Tatsachen nicht ausreichend
substantiiert und schlüssig dargelegt worden sind.
Fundstelle(n): FAAAC-97498
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.