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Höhe der Modernisierungsaufwendungen kann für nachträgliche Herstellungskosten sprechen
Nach Ansicht des FG Köln kann sich aus der Höhe der Modernisierungsaufwendungen, die unmittelbar im Anschluss an den Erwerb eines Wohngebäudes getätigt werden, eine tatsächliche, widerlegbare Vermutung für nachträgliche Herstellungskosten ergeben. Dies ist der Fall, wenn der Erwerber das Siebenfache des Gebäudekaufpreises für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen aufwendet, die die sog. Kernbereiche Sanitär, Elektroinstallationen, Heizung und Fenster betreffen.
Die Auffassung des FG hat zur Folge, dass nicht für jede einzelne Wohnung festgestellt werden müsste, ob es zu einer Standardverbesserung in mindestens drei der vier Kernbereichen gekommen ist (s. hierzu , BStBl 2003 II S. 569, NWB CAAAA-89567). Bei entsprechender Höhe der Modernisierungsaufwendungen wären dies...