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Pauschalwertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Die OFD Rheinland hat in einer Vfg. zusammengefasst, wie die Pauschalwertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu berechnen ist und wann von einer dauernden Wertminderung auszugehen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ab 1999). Nach Ansicht der OFD soll gelten:
In die Pauschalwertberichtigung dürfen keine Forderungen einbezogen werden, die bereits einzelwertberichtigt wurden.
Die Berechnung einer Pauschalwertberichtigung ist nur zulässig auf Forderungen, die im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch nicht getilgt wurden.
Eine Pauschalwertberichtigung soll nicht zulässig sein, wenn ein Zinsanspruch besteht. Einziehungskosten dürfen wertmindernd nur einbezogen werden, wenn sie aller Voraussicht nach aus betrieblichen Gründen nicht geltend gemacht werden.