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Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen bei gewerblichem Grundstückshandel
Die Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verlangt die Ausschließlichkeit der Grundstücksnutzung und -verwaltung und lässt nur bestimmte und abschließend aufgezählte anderweitige Tätigkeiten zu. Eine Ausnahme besteht für solche Nebentätigkeiten, die der Grundstücksnutzung und -verwaltung im eigenen Sinn dienen und als „zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden” können. Eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten gehört, schließt grundsätzlich selbst dann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags aus, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist; dies gilt insbesondere beim Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels.