Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 321a Abs. 4 Satz 5; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Instanzenzug: LG Koblenz, 3 O 255/04 vom OLG Koblenz, 8 U 312/06 vom
Tenor
Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten in seiner Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat (vgl. , NJW 2008, 923, 924 Tz. 6). Das Vorbringen des Beklagten, mit dem er die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügt, wurde bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend geprüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch das Gericht sein, das die Nichtzulassungsentscheidung getroffen hat (BGH, Beschlüsse vom - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 f. Tz. 5 und vom - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127 Tz. 4). Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; , NJW 2005, 1432, 1433).
Fundstelle(n):
ZAAAC-97153
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein