Entstehung einer Abgabenschuld durch die Entnahme von Zollgut aus der Zollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte oder
ihrer Mitglieder in den freien Verkehr
Leitsatz
Eine Abgabenschuld nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Truppenzollgesetz entsteht nur bei einer Entnahme von Zollgut aus der Zollgutverwendung
der ausländischen Streitkräfte – z. B. bei einvernehmlichem Besitzübergang an einen Nichtberechtigten – und nicht schon dadurch,
dass die Stationierung eines Mitglieds der ausländischen Streitkräfte, das eine abgabenfrei erworbene Ware (hier: in das Inland
verbrachte PKW) im Besitz hat, in der Bundesrepublik Deutschland endet.
Fundstelle(n): GAAAC-96679
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