Präzisierung einer Eingliederungsvereinbarung bei einem arbeitssuchenden Kind
Leitsatz
Trifft eine ARGE mit einem arbeitssuchenden Kind eine Eingliederungsvereinbarung, so gebietet es das Prinzip der Rechtsklarheit
und -sicherheit, dass darin die wesentlichen Abreden aufgenommen werden. Fehlt in der Eingliederungsvereinbarung etwa die
(angebliche) Verpflichtung des Kinds, sich monatlich bei der Arbeitsvermittlung zu melden, so kann im Rahmen der Berechtigungsprüfung
beim Kindergeld der Mutter des Kinds nicht entgegen gehalten werden, das Kind sei aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden,
weil es gegen die monatliche Meldeverpflichtung verstoßen habe.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 4/2009 S. 187 CAAAC-96676
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