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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 V 1389/08

Gesetze: GrEStG § 19, GrEStG § 20, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1

Erfüllung der Anzeigepflicht nach den §§ 19, 20 GrEStG als Voraussetzung für den Beginn der Festsetzungsfrist

Leitsatz

Eine Anzeige, die den inhaltlichen Anforderungen des § 20 GrEStG nicht genügt, weil sie die notwendige Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die erforderliche Angabe der Größe des Grundstücks und – bei bebauten Grundstücken – der Art der Bebauung nicht enthält, setzt den Lauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht in Gang.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2008 S. 4466
UVR 2009 S. 104 Nr. 4
IAAAC-96674

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