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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 300/06

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5EStG § 9 Abs. 5LStR R 43 Abs. 8GG Art. 6 GGArt. 3 Abs. 1 GG Art. 12

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung auf drei Monate

Leitsatz

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist die vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung in weitem Umfang von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Er hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen –nicht unbegrenzten – Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

2. Die Beschränkung des pauschalen Abzugs für Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen aufgrund doppelter Haushaltsführung auf die ersten drei Monate der Abwesenheit ist verfassungsgemäß, da es während dieser Frist nach allgemeiner Lebenserfahrung möglich ist, sich in die Versorgungssituation am neuen Arbeitsort einzufinden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAC-96668

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