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BBEV Nr. 2 vom

Anlageberatung: Beratungspflicht gilt auch für risikobereite Anleger

Redaktion

Auch Anleger, die sich durch eine hohe Risikobereitschaft auszeichnen, haben Anspruch auf zutreffende Informationen. Dies gilt, einer Entscheidung des OLG Oldenburg (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des OLG Oldenburg: Urteil v. 24. 9. 2008 - 3 U 54/07, nrkr.) zufolge, insbesondere wenn die Beratung eine für den Anleger neue Form der Beteiligung zum Gegenstand hat.

I. Sachverhalt

Der Anleger hatte sich im Jahr 2001 an sein Kreditinstitut gewandt, um sich über eine Geldanlage zur Altersvorsorge und zum Vermögensaufbau beraten zu lassen. Seine Anlagestrategie hatte er in einem Fragebogen als „wachstumsorientiert” angeben. Die Definition dieser Anlagestrategie im Formular lautete: „Überdurchschnittliche Wertentwicklungschancen. Wertverluste sind jederzeit möglich. Aktienanteil ist größer Rentenanteil.” Im Laufe des Beratungsgesprächs empfahl ihm der Anlageberater des Kreditinstituts anhand eines umfangreichen Prospekts, den Kauf einer Beteiligung an einem Medienfonds.

In diesem Prospekt wurde im Abschnitt „Risiken und Chancen” auf Folgendes hingewiesen: Im Extremfall, wenn alle hergestellten Filme „floppen” sollten, könnten „sich die Aussch...