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Zulässigkeit der Änderung des Steuerbescheids für ein Folgejahr
(1) Hat ein Stpfl. wegen unzutreffender Aufteilung des Gewinns Einspruch nur für das Vorjahr eingelegt, beantragt er damit nicht zugleich konkludent, die Einkommensteuer für das Folgejahr heraufzusetzen. (2) § 127 AO ist auf die Korrekturvorschrift des § 174 Abs. 4 AO nicht anwendbar. (3) Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reicht es (aber) aus, wenn die Voraussetzungen für die Änderung, insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten des Stpfl., bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den (auf § 174 Abs. 4 AO gestützten) Änderungsbescheid vorliegen (Bezug: § 125, § 127, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 174 Abs. 4 AO).
Praxishinweise: Dass ein (erfolgreicher) Rechtsbehelf zwingend zur Folge hat, dass sich für einen anderen Veranlagungszeitraum höh...