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StuB 22/2008 S. 896

Schadenersatz wegen Diskriminierung auch ohne Geschädigten

Unternehmen, die öffentlich erklären, keine Ausländer einstellen zu wollen, können wegen Diskriminierung in Anspruch genommen werden, selbst wenn dies kein Opfer rügt (, Feryn). Bereits mit der Aussage, man wolle einen bestimmten Personenkreis wegen seiner ethnischen Herkunft nicht einstellen, begehe der Arbeitgeber eine unmittelbare Diskriminierung i. S. der Richtlinie 2000/43/EG. Ein belgischer Unternehmer hatte in einem Interview erklärt, er suche dringend Monteure für den Einsatz beim Kunden. Marokkaner und andere Ausländer werde er aber nicht einstellen, denn er müsse sich nach den Forderungen seiner Kunden richten. Die Richtlinie verlange von den Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen auch d...