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Berücksichtigung des Verschuldensanteils eines Gesellschafters beim Gesamtschuldner-Innenausgleich
Auch wenn einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft (hier: einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis von Gynäkologen) schuldhaft verursacht hat, dass die Gesellschaft auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden konnte, besteht grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter. Sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, ist dieser Maßstab grundsätzlich auch für den Ausgleich im Innenverhältnis maßgeblich. Im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs kann das Alleinverschulden eines Gesellschafters jedoch zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen ( NWB RAAAC-91292 ).