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Anrechnungsmöglichkeit einbehaltener Abgeltungsteuer
Erläuterungen anhand eines Praxisbeispiels
Ab dem gilt für die Besteuerung von Kapitalerträgen ein neues „steuerliches Zeitalter”. Je nach Einkünftezuordnung der Kapitalerträge kommt die Abgeltungsteuer gem. § 32d EStG zur Anwendung bzw. verbleibt es bei der normalen Tarifbesteuerung gem. § 32a EStG. § 52a EStG enthält in nicht weniger als 18 Absätzen die Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer. Im Rahmen der Gestaltungsberatung wird der Praktiker in einer ganzen Reihe von Fällen dem Steuerpflichtigen die Zuordnung von Kapitalanlagen in den steuerlichen Privatbereich empfehlen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Tarifanwendung des § 32a EStG oder § 32d EStG sowie der Anrechnungsmöglichkeit der einbehaltenen Abgeltungsteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Der nachstehende Sachverhalt macht die Problematik deutlich. Anhand eines praxisnahen Beispiels wird eine praktikable Lösung aufgezeigt.
I. Sachverhalt des Praxisbeispiels
Ein Einzelunternehmer mit Einkünften aus § 15 EStG, Gewinnermittlung gem. § 5 EStG, hat am von seinem betrieblichen Konto eine Festgeldanlage in Höhe von 100 000 € getätigt. Laufzeit ein Jahr, Zinssatz 5 %, Zins zahlbar mit Fälligkeit des Festgelds am . Der Einzelunternehmer behandelte die Festgeldanlage zum...