BGH Beschluss v. - IV ZB 17/08

Leitsatz

[1] 1. In Ausnahmefällen (hier: sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren) kann sich die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (Fortführung von - NJW-RR 2001, 1007 und Urteil vom - XI ZR 219/97 - NJW 1998, 2453)

2. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1003, 1000 hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung der Parteien eine konkrete Entlastung des Gerichts eintritt.

Gesetze: ZPO § 91a; RVG-VV Nr. 1003; RVG-VV Nr. 1000

Instanzenzug: AG Hagen, 07-4302967-07-N vom LG Hagen, 3 T 199/08 vom

Gründe

I. Nach Erlass des vom Antragsteller, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wegen einer Prämienforderung von 2.500,30 € zuzüglich der bis dahin entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten beantragten Mahnbescheides haben die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, wonach der Antragsteller zwar einen Vollstreckungsbescheid gegen die Antragsgegnerin erwirken, bei Zahlung der vereinbarten Raten jedoch von Vollstreckungsmaßnahmen absehen werde. Wegen dieser Vereinbarung hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, in den Vollstreckungsbescheid zusätzlich zu den im Mahnbescheid ausgewiesenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 699 Abs. 3 ZPO eine Einigungsgebühr nach den Nummern 1000, 1003 VV RVG in Höhe von 224,91 € aufzunehmen. Diesen Antrag hat das zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. In der dem Antragsteller am zugestellten Beschwerdeentscheidung hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Am ist die Beschwerdeschrift der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beim Bundesgerichtshof eingegangen. Einen Tag später hat die Antragsgegnerin mit ihrer letzten Rate in Höhe von 342,61 € sämtliche Forderungen des Antragstellers einschließlich der Einigungsgebühr vereinbarungsgemäß beglichen. Noch vor Ablauf der bis zum verlängerten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller eine Erledigungserklärung abgegeben. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung sinngemäß angeschlossen, hält sich jedoch nicht für verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

II. Gegenstand der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind die sofortige Beschwerde gegen den und die Rechtsbeschwerde.

Eine Erledigung des Kostenfestsetzungsverfahrens als solches i.S. des § 91a ZPO kommt nicht in Frage. Denn die Vorschrift setzt voraus, dass in dem erledigten Verfahren eine Kostengrundentscheidung möglich ist (vgl. statt aller: Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 91a Rdn. 7). Dies ist beim vorliegenden Streit um die Kostenfestsetzung im Vollstreckungsbescheid nicht der Fall (Zöller/Vollkommer aaO § 699 Rdn. 20); soweit hier Kosten entstehen, sind sie mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Anderes gilt für die in den Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten. Über sie ergeht eine gesonderte, vom Obsiegen im Rechtsstreit selbst unabhängige Entscheidung durch das Beschwerdegericht. Eine Rücknahme der Rechtsmittel des Antragstellers würde indes bei ihrer ursprünglichen Begründetheit nicht zu einer angemessenen Kostenentscheidung führen. Das geeignete Mittel, dies zu vermeiden, ist die Erledigungserklärung allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren zu beziehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lässt eine solche Erledigung der Rechtsmittel, ohne eine generelle Entscheidung über die Rechtsmittelerledigungserklärung zu treffen, in besonderen Fälle jedenfalls dann zu, wenn übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien vorliegen ( - NJW-RR 2001, 1007 unter II 1 a; Urteil vom - XI ZR 219/97 - NJW 1998, 2453, 2454 unter II 2 m.w.N.; vom - XII ZB 244/04 - NJW-RR 2007, 411 unter II a.E.). Ein solcher Fall liegt hier vor.

III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren waren entsprechend § 91a ZPO der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn die vom Beschwerdegericht zugelassene (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde des Antragstellers wäre ohne das erledigende Ereignis begründet gewesen.

Nach §§ 699 Abs. 3 ZPO, 2 RVG i.V. mit Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1003 VV RVG wäre hier die Einigungsgebühr wie beantragt in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen gewesen.

1. Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist ( - NJW-RR 2007, 359 unter II 1 m.w.N.). Während die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und so die frühere Vergleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erweitern. Durch den Wegfall der Voraussetzung gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH aaO; vgl. Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 5 und 10; v. Eicken in Gerold/Schmitt, RVG 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 3 f.; Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (BGH aaO unter Hinweis auf v. Eicken aaO Rdn. 1).

2. Aus diesem gesetzgeberischen Ziel einer Erweiterung der die Einigungsgebühr auslösenden Sachverhalte folgt, dass jedenfalls dann, wenn die Einigung die Merkmale eines Vergleichs i.S. von § 779 BGB erfüllt, mithin schon nach der früher geltenden Regelung des § 23 BRAGO eine Vergleichsgebühr angefallen wäre, regelmäßig auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht.

So liegt der Fall hier. Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens, an welches keine hohen Anforderungen zu stellen sind, beseitigt wird (vgl. dazu - NJW-RR 2005, 1303 unter II). Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es nach § 779 Abs. 2 BGB gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. Hier hat nicht nur der Antragsteller durch die Bewilligung von Ratenzahlungen nachgegeben, sondern die Antragsgegnerin ihrerseits mit dem in der Ratenzahlungsvereinbarung enthaltenen Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller eine schnelle Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet. Das geht über ein bloßes Anerkenntnis der Hauptforderung hinaus und stellt deshalb ein Nachgeben i.S. von § 779 BGB dar (vgl. dazu BGH aaO; KG RPfleger 2005, 697, 698).

3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Übrigen auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG nicht zur Voraussetzung hat, dass durch die Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Einigungsgebühr die Erwartung verknüpft, dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmlichen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen werde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im Einzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme bereiten würde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben.

Deshalb ist es für den vorliegenden Fall auch nicht mehr entscheidend, dass - anders als die Vorinstanzen angenommen haben - hier eine solche konkrete Entlastung sogar eingetreten ist, weil die Parteien auf einen streitigen Fortgang des Rechtsstreits im Falle pünktlicher Ratenzahlung einvernehmlich verzichten wollten und der Antragsteller nach vereinbarungsgemäßer Erfüllung seiner Forderungen auch nicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung angewiesen ist.

IV. Die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Für eine analoge Anwendung des § 93 ZPO (vgl. dazu - unter juris Tz. 16 - in RPfleger 2005, 697, 698 insoweit nicht abgedruckt) ist hier kein Raum. Der Vorschrift liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass es im Regelfall mutwillig erscheint, eine zur Anerkennung der Klageforderung bereite Partei in einen Rechtsstreit hineinzuziehen, weshalb es unbillig wäre, sie mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Das lässt sich auf das vorliegende Beschwerdeverfahren aber schon deshalb nicht übertragen, weil das Verhalten des Antragstellers hier nicht mutwillig war. Die Parteien hatten sich darauf geeinigt, dass er seine sämtlichen Forderungen, auch die auf Erstattung der Einigungsgebühr, in einem Vollstreckungsbescheid titulieren lassen durfte. Nachdem ihm das Amtsgericht die antragsgemäße Aufnahme der Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid versagt hatte, konnte er wegen der Fristgebundenheit der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde nicht abwarten, ob die Antragsgegnerin die getroffene Ratenzahlungsverpflichtung vollständig erfüllen würde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 234 Nr. 4
IAAAC-96259

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein