Keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG für Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder einer Volksbank
Leitsatz
Leistungen als Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank sind umsatzsteuerbar.
Ein Kl., der als Versicherungskaufmann und Hautverwalter tätig ist und als Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank fungiert,
übt die Aufsichtsratstätigkeit auch im Rahmen seines Unternehmens aus. Denn umsatzsteuerrechtlich hat jeder Unternehmer nur
ein Unternehmen.
Die nicht ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank unterliegt nicht der USt-Befreiung nach § 4 Nr. 26
UStG.
Bei Volksbanken handelt es sich um Erwerbsgesellschaften, die einer ehrenamtlichen Tätigkeit ihrer Aufsichtsratsmitglieder
nicht zugänglich sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 298 Nr. 5 EFG 2008 S. 2004 Nr. 24 QAAAC-96158
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