Verfassungsmäßigkeit der auch rückwirkenden Absenkung der Grenze für eine „wesentliche” Beteiligung i.S. des § 17 EStG durch
das StEntlG 1999/2000/2002
Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung „innerhalb der letzten fünf Jahre”
i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 wie von der BFH-Rechtsprechung angenommen für jeden abgeschlossenen
Veranlagungszeitraum nicht nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG, sondern nach der
im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze zu bestimmen ist und ob insoweit tatsächlich ein Fall einer verfassungsrechtlich
zulässigen unechten Rückwirkung gegeben ist (hier: Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2001 wegen verfassungsrechtlicher
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG, wenn die Steuerpflichtige bis 1998
mit 21 % und damit nach der vor 1999 gültigen Rechtslage nicht wesentlich an einer GmbH beteiligt war, von der Beteiligung
11,5 % noch im Jahr 1998 unentgeltlich auf andere Steuerpflichtige übertragen und nunmehr im Jahr 2001 die restlichen 9,5
% entgeltlich veräußert hat).
2. Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung kann nicht gewährt werden, wenn im noch offenen Einspruchsverfahren
nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einem vollständigen Obsiegen der Antragsteller ausgegangen werden und darüber
hinaus der Steueranspruch gefährdet ist, weil die Antragsteller ihren Wohnsitz in die USA verlegt haben und selbst vorgetragen,
zurzeit nicht in der Lage zu sein, die Steuerforderungen zu bezahlen. Die objektive Erschwernis einer späteren Vollstreckung
reicht für die Anordnung einer Sicherheitsleistung aus.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 355 Nr. 6 EFG 2009 S. 33 Nr. 1 EStB 2009 S. 140 Nr. 4 EAAAC-96136
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