Wirksamkeit eines unzureichend begründeten Vorläufigkeitsvermerks bei Angabe des Umfangs der Vorläufigkeit
Pflicht zur materiell-rechtlich fehlerfreien Festsetzung bei wirksamer Änderungsmöglichkeit gem. § 165 AO
Leitsatz
1. Umfasst die Vorläufigkeit eines – wegen der Geltendmachung erheblichen Erhaltungsaufwands an vermieteten Grundstücken u.a.
negative Vermietungseinkünfte ausweisenden – Einkommensteuerbescheids die gesamten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
und wird dies mit der ausstehenden Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht begründet, wird der Vorläufigkeitsvermerk mit
dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheids unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit – außerhalb der Nichtigkeit – durch die
Angabe des Umfangs wirksam. Ändert das FA den bestandskräftigen Bescheid gem. § 165 Abs. 2 AO wegen der Beurteilung des Erhaltungsaufwands
als Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG), bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO an der
Änderungsbefugnis des FA. Die Frage der Rechtmäßigkeit des wirksamen Vorläufigkeitsvermerks ist unbeachtlich.
2. Der eine gesamte Einkunftsart umfassende und nicht oder nicht ausreichend begründete Vorläufigkeitsvermerk ist hinsichtlich
seines Umfangs nicht inhaltlich unbestimmt und damit nicht unwirksam (entgegen ).
3. Soweit ein wirksamer Vorläufigkeitsvermerk reicht, ist das FA nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO unzweifelhaft berechtigt – wenn
nicht sogar verpflichtet –, eine materiell-rechtlich fehlerhafte Festsetzung durch die materiell-rechtlich zutreffende Festsetzung
zu ersetzen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 70 Nr. 3 DStZ 2009 S. 147 Nr. 5 EFG 2009 S. 6 Nr. 1 EFG 2009 S. 78 Nr. 2 WAAAC-96130
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