Keine AfA bei Immobilienerwerb zwischen Angehörigen und nicht ausreichend nachgewiesener Barzahlung des Kaufpreises
Kein Nachweis einer Barzahlung durch vage und unbestimmte Zeugenaussagen von Angehörigen
Leitsatz
1. Erwirbt der Sohn ein vermietetes Mehrfamilienhaus von seiner Mutter und kann er die im Kaufvertrag vereinbarte, angeblich
in bar abgewickelte Kaufpreiszahlung (hier: 200 000 Euro) auch durch Zeugenaussagen seiner Eltern nicht hinreichend sicher
nachweisen, so kann er mangels nachgewiesener Anschaffungskosten insoweit keine Absetzungen für Abnutzung für das Gebäude
geltend machen. Auch durch Zeugenaussagen nicht ausgeräumte, verbleibenden Zweifel an der tatsächlichen Durchführung der Kaufpreiszahlung
gehen zu Lasten des Sohnes.
2. Die Angaben der Familie, die Mutter habe von einer Tante im Jahr 2000 1 Mio. DM geschenkt bekommen, davon etwa die Hälfte
in bar ihrem Mann geschenkt, der habe das Geld über Jahre bar zu Hause aufbewahrt und aus diesem Barbestand im Oktober 2003
die für die Kaufpreiszahlung benötigten 200 000 Euro dem Sohn bar übergeben, und der Sohn habe dann die 200 000 Euro noch
am selben Tag der Mutter bar zur Kaufpreiszahlung für die Immobilie übergeben, reichen zum Nachweis der tatsächlichen Kaufpreiszahlung
nicht aus, wenn die Aussagen der Familienmitglieder hierzu vor Gericht sehr vage und unbestimmt sind, sich z.B. nicht feststellen
lässt, ob jemand und ggf. wer bei der jeweiligen Geldüberzeuge als Zeuge anwesend war, wenn sich die Beteiligten weiter nicht
mehr an Details der jeweiligen Geldübergabe (Zusammensetzung des Geldbetrags von 200 000 Euro, Einzelheiten, wie das Geld
nachgezählt worden ist) erinnern können und wenn der Vater ferner auch keine Angaben dazu machen kann, wann und wo er die
ihm von der Ehefrau geschenkten ca. 500 000 DM anlässlich der Währungsumstellung in Euro umgetauscht hat.
Fundstelle(n): LAAAC-96125
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