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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 237/01

Gesetze: EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 1990 § 12, AO § 42, AO § 85, AO § 88, FGO § 76

Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses über ein geschenktes und an den Schenker zurück vermietetes Grundstück

Fremdvergleich des Mietverhätnisses bei Angehörigen

Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen

Leitsatz

1. Ein Mietverhältnis ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn Eltern das von ihnen bewohnte Grundstück schenkweise je zur Hälfte auf ihren Sohn und dessen Ehefrau übertragen haben, im Rahmen der Rückvermietung des Grundstücks an die Eltern hingegen nicht beide Eigentümer, sondern allein der Sohn als Vermieter auftritt.

2. Können die Versorgungsleistungen nicht aus den erzielbaren Nettoerträgen des übernommenen Vermögens gezahlt werden, sind sie nicht als dauernde Last abziehbar (, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, und vom X R 50/01, BStBl II 2005, 130). Soweit die nach der Vermögensübergabe zu erwartende Ergebnissteigerung hingegen die Folge vom Vermögensübernehmer vorgenommener wesentlicher, über die bloße Erhaltung und Reparatur hinausgehender Veränderungen am übergebenen Vermögen ist, bleibt sie für die Ertragsprognose außer Betracht (, BStBl II 2005, 130).

Fundstelle(n):
QAAAC-96119

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