Steuerfreiheit einer Sporthallenvermietung an Betreiber-GmbH
Leitsatz
Bei Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur zulässig, soweit der Unternehmer
nachweist, dass das Grundstück weder Wohnzwecken noch anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt
ist.
Nichtunternehmerischen Zwecken i. S. der Vorschrift dient ein Grundstück, wenn die Nutzungsüberlassung an den Leistungsempfänger
auf der Endstufe steuerfrei ist.
Davon ist auszugehen, wenn ein Grundstückseigentümer eine Sporthalle an eine Betreiber-GmbH vermietet, die ihre Umsätze insoweit
als steuerfrei behandelt hat, als das Leistungsentgelt auf die Überlassung des Grundstücks entfällt.
Der Grundstückseigentümer erbringt mit der Verpachtung des Grundstücks und der Betriebsvorrichtungen an die Betreiber-GmbH
keine einheitliche sonstige Leistung, die insgesamt steuerpflichtig ist mit der Folge, dass Vorsteuern aus sämtlichen Eingangsleistungen
abgezogen werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAC-96110
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