1) Ein im Umlaufvermögen einer Freiberuflerpraxis ausgewiesenes Wertpapierdepot ist auch dann nicht als notwendiges Betriebsvermögen
anzusehen, wenn es in die Finanzierung der Praxis eingebunden und an den Kreditgeber verpfändet ist.
2) Trotz buchhalterischer Zuordnung zum Betriebsvermögen stellen derartige Wertpapiere auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen
dar, wenn es durch die Art und Weise des Umgangs mit den Wertpapieren an dem erforderlichen objektiven Förderzusammenhang
zur freiberuflichen Tätigkeit fehlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 5/2009 S. 219 DStZ 2009 S. 3 Nr. 1 EFG 2009 S. 94 Nr. 2 XAAAC-96108
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