Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte (Pendlerpauschale)
Leitsatz
Hat sich der Antrag eines Stpfl. auf Eintragung eines Freibetrags auf der LSt-Karte dadurch erledigt, dass das FA dem Begehren
mit der Eintragung in beantragter Höhe abgeholfen hat, so ist das Klageverfahren in der Hauptsache erledigt.
Insoweit ist es unerheblich, dass das FA die Eintragung „lediglich” im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 361 AO
vorgenommen hat.
Der Jahressteuerbescheid für das Streitjahr wird nicht gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens wegen Eintragung
eines Freibetrags auf der LSt-Karte für dasselbe Streitjahr.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 647 Nr. 11 EFG 2008 S. 1989 Nr. 24 DAAAC-96106
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