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Wann sind Kursgebühren zur Weiterbildung der Persönlichkeit als Werbungskosten abziehbar?
Kursgebühren für Seminare zur Entwicklung der Persönlichkeit können als Werbungskosten anzuerkennen sein, wenn
der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung im Beruf angelegt ist,
der Kurs von einem berufsmäßigen Anbieter durchgeführt wird und
ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt; es ist unschädlich, wenn die Teilnehmer unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, sofern sie aufgrund der Art ihrer Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben, z. B. als Führungskräfte.
Die private Nutzbarkeit der erworbenen Kenntnisse steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergibt.
Der BFH befasste ...