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Stromsteuer: Begriff der stromsteuerbefreiten „Anlage”
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist eine eng auszulegende, vom Gesetzgeber zur Förderung der dezentralen Stromversorgung sowie des sog. Contracting vorgesehene Ausnahmevorschrift, die lediglich kleinere Anlagen von der Stromsteuerpflicht ausnehmen soll. Sinn und Zweck ist es nicht, große bzw. größere Anbieter dazu zu bewegen, mehrere kleine Kraftwerke an einem Ort zu bauen, sondern kleine Anbieter mit Kleinkraftwerken an einem Ort von der Stromsteuer zu befreien. Die größeren Anbieter sollen sich nicht von der Stromsteuer befreien können, indem sie viele kleine Kraftwerke an einem Ort bauen, anstatt ein großes. Der Begriff der „Anlage” i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist ein Typusbegriff, so dass immer nach sämtlichen maßgeblichen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, ob eine „Anlage” vorliegt. Als Beurteilungsmaßstab kommen u. a. d...