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Überwachungspflicht des Steuerberaters zur Befolgung seines Hinweises
Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags auch ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Dadurch soll der Mandant in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich seine Interessen und Rechte zu wahren und eine Fehlentscheidung zu vermeiden. Dabei trifft den Steuerberater aber grundsätzlich keine weitergehende Überwachungspflicht, ob sein Hinweis vom Mandanten auch befolgt und umgesetzt wird. Das OLG Celle hat gleichwohl eine Pflichtverletzung des Beraters darin gesehen, dass dieser nach Aufdeckung einer fehlerhaften umsatzsteuerlichen Rechnungslegung (hier: doppelter Ausweis von Umsatzsteuer in Abschlags- und Schlussrechnung) in der Betriebsprüfung und der daraufhin von ihm übernommenen Mandantenbuchhaltung den Mandanten nicht auf die...