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FG Düsseldorf 31.07.2008 14 K 2206/06 Kg, NWB direkt 47/2008 S. 5

Antrag auf Festsetzung von Kindergeld im berechtigten Interesse

Türkische Staatsangehörige haben aufgrund der Gleichstellung mit Inländern nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom (BGBl 1956 II S. 507) einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie seit wenigstens sechs Monaten im Inland wohnen. Der Anspruch setzt keinen spezifischen Aufenthaltstitel oder Erwerbsstatus voraus und greift auch bei der Unterbringung in einem Übergangsheim durch.