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Übernahme des Kostenrisikos eines fremden Prozesses gegen Erfolgsbeteiligung
Das vertraglich vereinbarte Entgelt für die (einmalige) Übernahme des Kostenrisikos eines fremden Prozesses gegen Erfolgsbeteiligung kann zu den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 3 EStG gehören. Allein die Risikobestimmtheit dieses Entgelts steht seiner Steuerbarkeit nicht entgegen.