Grunderwerbsteuer;
Anwendung des
§ 5
Abs. 3 GrEStG bei schenkweiser Übertragung
eines Anteils an einer Gesamthand nach steuerbegünstigter Einbringung
eines Grundstücks
Bezug:
Im Zusammenhang mit der Erörterung über die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Grunderwerbsteuerfreiheit steuerbarer Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG bei schenkweiser Übertragung der Anteile (Bezugserlass) wurde auch nachfolgender Einzelfall diskutiert:
Ein Gesamthänder hat ein Grundstück in eine Kommanditgesellschaft eingebracht, an der er zu 100 v.H. beteiligt ist. Die Grunderwerbsteuer für diesen Vorgang ist nach § 5 Abs. 2 GrEStG zunächst nicht erhoben worden. Vor Ablauf von fünf Jahren nach dieser Einbringung überträgt der Gesamthänder einen Gesellschaftsanteil im Wege der Schenkung auf seine Lebensgefährtin.
Nach Auffassung der für Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder ist das im Bezugserlass genannte BStBl. 2006 II S. 409 auf den vorgenannten Sachverhalt nicht anwendbar. Die zunächst nach § 5 Abs. 2 GrEStG nicht erhobene Grunderwerbsteuer ist gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG entsprechend dem schenkweise übertragenen Gesellschaftsanteil anteilig nachzuerheben.
Gegen das von dieser Auffassung abweichende ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.
FinMin NRW v. - S
4505 - 3 - V A
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Fundstelle(n):
LAAAC-95811