Schenkungsteuer;
Berechnung der
Steuer in den Fällen des § 23 ErbStG und § 10
Abs. 2 ErbStG
Nach § 23 Abs. 1 ErbStG können Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Zu der Frage, wie die Schenkungsteuer zu berechnen ist, wenn der Schenker sich zur Übernahme der Steuer verpflichtet hat (Fall des § 10 Abs. 2 ErbStG) bittet das FinMin folgende Auffassung zu vertreten:
Sowohl dem Beschenkten als auch dem Schenker, der die Zahlung der Steuer auf den Erwerb einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung übernommen hat, steht das Wahlrecht im Sinne des § 23 Abs. 1 ErbStG zu.
Die vom Schenker übernommene Steuer im Sinne des § 10 Abs. 2 ErbStG erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 ErbStG, auch soweit sie auf den Kapitalwert der Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung entfällt. Denn die übernommene Steuer gilt als eigenständiger Erwerb, bei dem es sich nicht um einen Anspruch auf eine Rente oder andere wiederkehrende Nutzung und Leistung handelt. Insoweit kommt es folglich stets und in vollem Umfang zur Sofortversteuerung.
Schwester S schenkt ihrem Bruder B im Jahr 2008 ein Grundstück (steuerlicher Bedarfswert 75.000 €) und eine lebenslange Rente mit einem Jahreswert von 36.000 € (Kapitalwert 168.948 €). S hat sich verpflichtet, die Schenkungsteuer zu übernehmen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erwerb 2008 | ||
Kapitalwert der Rente | 168.948 € | |
Grundstück | + 75.000 € | |
Wert der
Zuwendung | 234.948 € | |
Daraus errechnete
Steuer | ||
Zuwendung | 243.948 € | |
Persönlicher Freibetrag | ./. 10.300 € | |
Verbleiben | 233.648 € | |
Steuerpflichtiger Erwerb
abgerundet | 233.600 € | |
Steuer: 17 % | 39.712 € | + 39.712 € |
Erwerb
einschl. Steuer | 283.660 € | |
Persönlicher
Freibetrag | ./. 10.300 € | |
Verbleiben | 273.360 € | |
Steuerpflichtiger Erwerb
abgerundet | 273.300 € | |
Steuer: § 19
Abs. 3 ErbStG | 52.170 € | |
Effektiver
Steuersatz | 19,08 % | |
Sofortsteuer | ||
Grundstück | 75.000 € | |
Übernommene
Steuer | + 39.712 € | |
Summe | 114.712 € | |
Persönlicher
Freibetrag | ./. 10.300 € | |
Verbleiben | 104.412 € | |
Steuerpflichtiger Erwerb
abgerundet | 104.400 € | |
Steuer: 19,08 % | 19.919 € | |
Jahressteuer | ||
Jahreswert der Rente | 36.000 € | |
Steuer: 19,08 % | 6.868,80 € |
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 353 -
S 3810 - 027
Fundstelle(n):
KAAAC-95807