Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2365/14 - St 144

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2009

Neuregelungen

Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2009 wird insbesondere auf folgende Neuregelungen hingewiesen:

1 Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG)

Entfernungspauschale

Über die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Entfernungspauschale ab 2007 hat am die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht stattgefunden. Bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, kommt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2009 weiter eine vorläufige Berücksichtigung der ungekürzten Entfernungspauschale im Wege der Aussetzung der Vollziehung in Betracht (ZIA-Aktuell 9/2007 vom bei persönlicher Vorsprache im Finanzamt und VASt-Aktuell 04/2007 vom zum übersandten Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag, beide abrufbar in FAIR -> ESt; s.a. BStBl 2007 I S. 722).

Zu weiteren Einzelfragen im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale wird auf das (BStBl 2006 I S. 778) hingewiesen.

2 Schulgeld an Privatschulen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

geplante Neuregelung durch JStG 2009

Im Jahressteuergesetz 2009 ist eine gesetzliche Neuregelung zum Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen an Privatschulen geplant. Hierdurch soll der EuGH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an Schulen im EU/EWR-Ausland Rechnung getragen werden (vgl. ZIA-Aktuell 3/2008 vom , abrufbar in FAIR -> ESt). Die geplante Neuregelung soll bereits ab dem VZ 2008 gelten. Bei noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen soll ein Abzug auch für frühere Jahre zugelassen werden, auch wenn die bisher erforderlichen schulrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 52 Abs. 24b EStG-E). Die Verabschiedung der Gesetzesänderung bleibt jedoch abzuwarten. Der Abzug der Schulgeldzahlungen ist auf den vorgesehenen Höchstbetrag von 3.000 Euro je Kind zu begrenzen.

Im Hinblick hierauf wurde im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2009 in Abschnitt D III Nr. 6 die neutrale Bezeichnung „Schulgeld an Privatschulen” verwendet.

3 Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (§§ 1 Abs. 3, 1a EStG)

Grenzpendler

Bei sog. Grenzpendlern ist für den Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach den §§ 1 Abs. 3, 1a EStG Voraussetzung, dass 90 % der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag von 7.664 Euro (bei Ehegatten 15.328 Euro) nicht übersteigen. Die Einkommensgrenzen von 7.664 Euro/15.328 Euro werden ggf. nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Aufgrund der zum vorgesehenen Änderungen bei der Ländergruppeneinteilung (BMF-Schreiben folgt) ergeben sich für bestimmte Staaten (z.B. für Bulgarien, Rumänien, die Tschechische Republik sowie die russische Föderation) geringere Kürzungen.

neue Vordrucke

Die o.a. Änderungen machten eine Anpassung der für den Antrag nach § 1 Abs. 3, 1a EStG vorgesehenen Ermäßigungsvordrucke „Anlage Grenzpendler EU/EWR” bzw. „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR” erforderlich. Die neuen Vordruckvorlagen können im Internet unter http://www.fa-badenwuerttemberg.de (Rubrik Formulare -> Downloadangebot -> Einkommensteuer – Sonstige Formulare) abgerufen oder bei Bedarf bei der Drucksachenverwaltung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe angefordert werden.

4 Altersgrenzen für die Berücksichtigung von Kindern (§§ 32, 52 Abs. 40 Sätze 6 – 8 EStG)

Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

Ab 2009 können volljährige Kinder grundsätzlich nur noch bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt werden. Die bestehende Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 EStG hat 2009 nur noch Bedeutung für behinderte Kinder und die Verlängerungstatbestände nach § 32 Abs. 5 EStG. Behinderte Kinder werden weiter berücksichtigt, wenn die Behinderung vor dem und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (§ 52 Abs. 40 Satz 7 2. Halbsatz EStG). Kinder, die im Jahr 2006 bereits das 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendet und gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen befreienden Dienst geleistet haben, werden noch über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus berücksichtigt (§ 52 Abs. 40 Satz 8 EStG).

In den Ermäßigungsvordrucken 2009 wurden bei den Angaben zu Kindern die diesbezüglichen Fußnoten entsprechend angepasst.

5 Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologische Jahr leisten (§§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d, 52 Abs. 40 Sätze 4 und 5 EStG)

Jugendfreiwilligendienstegesetz vom (BGBl I S. 842)

Für Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, wurden durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom (BGBl. I S. 842) neue Rahmenbedingungen geschaffen und als Folgeänderung der Tatbestand für die Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d EStG neu gefasst. Zudem wurden ebenfalls ein begünstigtes neues europäisches Aktionsprogramm („Jugend in Aktion”) sowie ein entwicklungspolitischer Freiwilligendienst („weltwärts”) aufgelegt.

Anpassung Ermäßigungsvordrucke

In den Ermäßigungsvordrucken 2009 wurde bei den Angaben zu über 18 Jahre alten Kindern der Berücksichtigungstatbestand dementsprechend neu formuliert. Der Nachweis, dass das Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet, ist weiterhin durch eine Bescheinigung zu erbringen, die der Träger des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres ausstellt.

6 Kinderbetreuungskosten (§§ 4f, 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG)

Belegvorlage ab 2008 nicht mehr Voraussetzung

Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten gehört, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Die Vorlage dieser Nachweise mit der Steuererklärung ist ab dem VZ 2008 nicht mehr materielle Voraussetzung für den Abzug; das Finanzamt kann aber die Vorlage der Belege im Rahmen der allgemeinen Ermittlungspflicht (§§ 85 ff AO) verlangen.

Zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wird im Übrigen auf das (BStBl 2007 I S. 184) hingewiesen.

7 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)

Haushalt innerhalb der EU/EWR-Staaten

Bisher waren haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse; Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nur begünstigt, wenn sie in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wurden. Nach einer Änderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 sind die Aufwendungen nunmehr in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen auch dann begünstigt, wenn sie in einem innerhalb der EU/EWR-Staaten liegenden Haushalt anfallen. Abschnitt C III des Vordrucks LSt 3 ABC/I 2009 wurde entsprechend angepasst.

Belegvorlage ab 2008 nicht mehr Voraussetzung

Ab dem VZ 2008 ist die Steuerermäßigung nur noch davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 50b EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2008). Die zwingende Vorlage dieser Belege ist – wie bei den Kinderbetreuungskosten – entfallen.

Zur Anwendung des § 35a EStG wird auf das (BStBl 2007 I S. 783) hingewiesen; eine Überarbeitung dieses BMF-Schreibens ist in Vorbereitung.

8 Pflichtmerker „Ermäßigungsantrag” Kz. 523/Statistik

Ermäßigungsmerker 523 setzen

Die Zahl der erledigten Ermäßigungsanträge der Steuerbezirksnummern ab 500, bei denen ein Pflichtmerker „Ermäßigungsantrag” (Kz. 523) zu setzen ist, wird wie bisher maschinell ermittelt. Es wird deshalb gebeten, in den Fällen des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 EStG stets den Merker 523 zu setzen.

kein Pflichtmerker: Strichliste

Bei Ermäßigungsanträgen, in denen nur die Eintragung eines Kinderfreibetrags, Behinderten-Pauschbetrags und/oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags beantragt wird, ist kein Merker zu setzen. Diese Fälle werden statistisch nicht maschinell erfasst. Sie sind daher wie bisher durch einfache Anschreibungen (Strichliste) festzuhalten und in die statistische Meldung einzubeziehen.

Bis Bezirksnummer 499: weiterhin Strichliste

Die eingegangenen Anträge mit Steuerbezirksnummern bis 499 und die Anträge bei den Arbeitgeberstellen sind weiterhin in einfacher Form festzuhalten (Strichliste).

Statistiktermin 15.12.

Wie bisher bittet die OFD bis zum 15.12. die Übersicht über Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge (einschließlich Wiederholungsanträge) nach dem Stand vom 30.11. vorzulegen (für 2008 bis zum ; gleichlautende Verfügungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Stuttgart vom 1. bzw. , S 2542 A – 32 – St 321).

In der Übersicht sind folgende Angaben erforderlich:


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1.
Zahl der unerledigten Anträge der Steuerbezirksnummern
ab 500 (Fälle der bisherigen Arbeitnehmerstellen) und der
erledigten Fälle, in denen kein Pflichtmerker zu setzen ist
……
2.
Zahl der eingegangenen Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung
der Steuerbezirksnummern bis 499 (Fälle der bisherigen
V-Steuer-Teilbezirke)
……
3.
Zahl der eingegangenen Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung
bei den Arbeitgeber-Stellen (§ 39c Abs. 3 und 4 EStG)
……

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 2365/14 - St 144

Fundstelle(n):
GAAAC-95804