Nutzungsmöglichkeit als besonderes Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden und dem Gebäude; immaterielles Wirtschaftsgut "Mietrecht" nur bei besonderer wirtschaftlicher Bedeutung
Gesetze: EStG § 21, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Rechtsfrage, ob ein entgeltlich erworbener Mietvorteil ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (, BFH/NV 2003, 21, m.w.N.). Danach hat die Möglichkeit, ein Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, nicht zur Folge, dass diese Nutzungsmöglichkeit als besonderes Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden und dem Gebäude anzusehen wäre. Für ein zusätzliches immaterielles Wirtschaftsgut „Mietrecht” ist nur Raum, wenn es von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist und dieser Umstand in den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen eindeutig zum Ausdruck kommt. Von diesen Grundsätzen geht auch die angegriffene finanzgerichtliche Entscheidung aus.
Weder ist eine Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von der genannten Rechtsprechung erkennbar (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) noch bestehen Anhaltspunkte für seine greifbare, willkürliche Gesetzwidrigkeit.
Auch divergiert die finanzgerichtliche Entscheidung im Übrigen nicht mit der Rechtsprechung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Der dem (BFH/NV 1989, 778) zugrunde liegende Sachverhalt ist dem Streitfall, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner zutreffend verweist, nicht vergleichbar. Gleiches gilt hinsichtlich des (BFHE 100, 89, BStBl II 1970, 804). Beide Male hatte der BFH über einen Unternehmenserwerb zu befinden.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 11 Nr. 1
QAAAC-95789