BFH Beschluss v. - VIII S 22/08 (PKH)

Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 91, ZPO § 227

Instanzenzug:

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ist unbegründet.

Für das PKH-Begehren fehlt es nach Maßgabe des § 114 der Zivilprozessordung (ZPO) i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung, selbst wenn man bei der gebotenen summarischen Prüfung des angestrebten Erfolgs bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ausreichend halten muss (vgl. Bundesfinanzhof —BFH—, Beschlüsse vom X B 122/00, BFH/NV 2001, 1598; vom VIII S 6/05 (PKH), BFH/NV 2006, 801). Denn für das angestrebte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG ist der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ersichtlich nicht gegeben.

Die Auffassung des Klägers und Antragstellers (Kläger), das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch Ablehnung seines Terminverlegungsantrags angesichts seiner gesundheitlichen sowie familiären Belastungen verletzt, entbehrt —auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Wahrscheinlichkeitsanforderungen im PKH-Verfahren— der tatsächlichen Grundlage.

a) Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung kann zwar im Einzelfall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen und damit ein Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein (, BFH/NV 1993, 102). Dies gilt allerdings nicht, wenn das FG seine ablehnende Entscheidung ersichtlich ermessensfehlerfrei begründet hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499; vom VIII B 206/06, nicht veröffentlicht —n.v.—). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung von regelmäßig mindestens zwei Wochen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO) grundsätzlich nicht von der Notwendigkeit einer darüber hinaus gehenden Vorbereitungszeit ausgeht. Dementsprechend besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst bei Beauftragung eines neuen Prozessbevollmächtigten ein erheblicher Grund zur Terminsverlegung i.S. von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dann, wenn substantiiert dargelegt wird, dass angesichts der besonderen Schwierigkeiten des Streitfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entgegen dem Regelfall eine Vorbereitung in der verbleibenden Zeit nicht möglich erscheint ( (PKH), BFH/NV 2005, 2249).

b) Diese Voraussetzungen hat das FG im Streitfall ermessensfehlerfrei unter Hinweis auf den Eingang der Ladung mehr als drei Wochen vor dem Verhandlungstermin, auf die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen sowie der familiären Belastungen und auch auf die längerfristige Kenntnis aller Streitpunkte des Verfahrens verneint.

Denn die Dauerhaftigkeit einer Erkrankung muss nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der prozessualen Mitwirkungspflichten Veranlassung geben, einer dadurch verringerten Leistungsfähigkeit durch frühzeitige Befassung mit verfahrensfördernden Maßnahmen oder ggf. durch Beauftragung von Prozessbevollmächtigten zu begegnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII S 3/07 (PKH), BFH/NV 2008, 224; vom VII B 100/07, BFH/NV 2008, 392). Ebenso entspricht die Rechtsauffassung des FG der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass sich ein Beteiligter nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs hinsichtlich solcher Tatsachen oder Rechtsfragen berufen kann, die bereits in das Verfahren eingeführt und den Beteiligten bekannt sind (, BFH/NV 2007, 2284); eine insoweit ungenügende Vorbereitung eines Beteiligten ist kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung (vgl. , n.v.). Anhaltspunkte für besondere Krankheits- oder Familienumstände des Klägers, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Ladung oder der Folgezeit unvorhersehbar entstanden wären und eine angemessene Vorbereitung der Verhandlung unmöglich gemacht hätten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO und § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Fundstelle(n):
WAAAC-95787