BFH Beschluss v. - VIII B 82/08

Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf eine rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden; Befangenheitsgesuch nur bei Darlegung der Befangenheitsgründe zulässig

Gesetze: FGO § 128 Abs. 2, FGO § 51

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) —dem ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund— liegen ersichtlich nicht vor.

Zu Unrecht machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) diesen Zulassungsgrund mit der Begründung geltend, ihr Antrag auf Ablehnung des den Streit entscheidenden Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit hätte nicht als unzulässig verworfen werden dürfen.

1. Seit der Änderung des § 128 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr auf eine rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs, sondern nur noch auf eine Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes gestützt werden. Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift indessen nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (Bundesfinanzhof —BFH—, Beschlüsse vom XI S 7/04, BFH/NV 2005, 1556; vom II B 81/04, BFH/NV 2005, 2221).

2. Für eine solche willkürliche Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte.

Vielmehr durfte das in der mündlichen Verhandlung gestellte Befangenheitsgesuch schon deshalb als unzulässig verworfen werden, weil es nicht begründet wurde; ohne Darlegung der Befangenheitsgründe ist ein solches Gesuch unzulässig (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 99/88, BFH/NV 1989, 708; vom IV B 46/99, BFHE 191, 235, BStBl II 2000, 376).

Über ein derart (offensichtlich) unzulässiges Befangenheitsgesuch darf das Gericht in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden (, BFH/NV 2000, 1130), ohne dass es einer vorangehenden dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter (§ 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 der Zivilprozessordnung) oder eines gesonderten Beschlusses bedarf; denn über solche Befangenheitsgesuche kann das Finanzgericht unmittelbar in dem von ihm erlassenen Urteil befinden (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 61/95, BFH/NV 1997, 38; vom VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485; vom I B 47/04, BFH/NV 2006, 746; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, § 51 Rz 65, m.w.N.).

Schließlich ergeben sich auch aus dem weiteren Vortrag der Kläger —insbesondere zur Einzelrichterübertragung— keine Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAC-95785