Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Gesetze: StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes —StBerG—) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Insoweit sei sein Vorbringen, dass er sich schwerpunktmäßig mit Schriftstellerei, dem Abhalten von Lehrveranstaltungen und betriebswirtschaftlicher Beratung beschäftige, nicht ausreichend, da er als bestellter Steuerberater die Möglichkeit habe, steuerberatend tätig zu sein. Sein Vorbringen, keine Mandantengelder entgegenzunehmen, habe der Kläger nicht substantiiert und nicht nachgewiesen, wie dies aufgrund verbindlicher Beschränkungen praktisch vermieden werden könne. Seine erklärte Bereitschaft, das Vier-Augen-Prinzip zu akzeptieren und sich durch einen anderen Berufsangehörigen kontrollieren zu lassen, sei eine Absichtserklärung.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.
Die im Zusammenhang mit dem sog. Entlastungsbeweis stehenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt. Bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters sieht § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den Widerruf der Bestellung zwingend vor, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber sind dadurch nicht gefährdet. Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen („es sei denn”) ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom VII R 64/06, zur Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701; Senatsbeschluss vom VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 2000, 741; Senatsbeschluss vom VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; in HFR 2000, 741, und in BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701).
Zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte die Beschwerde eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den betreffenden Fragen im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantworteten Fragen umstritten sind, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. , BFH/NV 2000, 985, m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch nicht gerecht. Die von ihr bezeichnete Frage, ob der sog. Entlastungsbeweis geführt ist, wenn ein Steuerberater, der keine steuerberatende Tätigkeit ausübt, einschränkungslos seine Bereitschaft erklärt, sich für den Fall der Ausübung der steuerberatenden Tätigkeit dem Vier-Augen-Prinzip zu unterwerfen und sämtliche Tätigkeiten, die er als Steuerberater erbringt, durch einen anderen Berufsangehörigen kontrollieren zu lassen, ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, sondern zielt lediglich, als allgemeine Frage formuliert, auf die tatsächliche Situation, in der sich der Kläger nach seinen eigenen Angaben befindet.
Das (BVerwGE 124, 110) betreffend den Fall eines sich in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindenden Wirtschaftsprüfers zeigt, dass das BVerwG an den auch für diese Berufsgruppe zu prüfenden sog. Entlastungsbeweis dieselben Anforderungen stellt wie der beschließende Senat in Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. Eine insoweit abweichende Rechtsauffassung des BVerwG kann somit die Beschwerde mit dem Hinweis auf dieses Urteil nicht darlegen.
Ebenso wie das BVerwG für Wirtschaftsprüfer hält es der beschließende Senat bei in Vermögensverfall geratenen Steuerberatern jedenfalls für erforderlich, dass im Arbeitsverhältnis des angestellten Steuerberaters durch arbeitsvertraglich geregelte konkrete, verbindliche, auf Dauer angelegte und kontrollierbare berufliche Beschränkungen die Gefährdung von Auftraggeberinteressen als nahezu ausgeschlossen angesehen werden kann. Derartige verbindliche Beschränkungen hat das FG im Fall des Klägers, der sich nicht einmal in einem Angestelltenverhältnis befindet, vermisst und hat seine erklärte Bereitschaft, sich ggf. Kontrollen durch andere Berufsangehörige zu unterwerfen, als eine Absichtserklärung angesehen, die für den Entlastungsbeweis nicht ausreicht. Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich daraus nicht.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 51 Nr. 1
NAAAC-95777