Streitwertbemessung im Verfahren der einstweiligen Anordnung
Leitsatz
Der Streitwert ist im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung mit 25% des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen (Änderung
der Streitwert-Rechtsprechung).
Die Änderung der Streitwert-Rechtsprechung des Senats in AdV-Verfahren hat Auswirkungen auch für die Streitwertbemessung im
Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO. Kommt die begehrte einstweilige Anordnung einem Aufschub für eine Zahlungsverpflichtung
gleich, ist der Streitwert eines Anordnungsverfahrens nach § 114 FGO regelmäßig mit 25% des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1667 Nr. 20 HAAAC-95714
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