1. Verluste aus einer spanischen Betriebsstätte können bei der deutschen Besteuerung nicht berücksichtigt werden.
2. Für die Annahme einer Betriebsstätte ist nicht erforderlich, dass eine feste Einrichtung dauernd benutzt wird. Sie muss
jedoch auch während der Abwesenheit des Steuerpflichtigen diesem für seine Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen. Das ist
nicht der Fall, wenn die Geschäftseinrichtung während der Abwesenheit des selbständig oder gewerblich Tätigen der gewerblichen
oder freien Tätigkeit eines anderen Unternehmers zuzuordnen ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): MAAAC-95708
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