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FG München Urteil v. - 5 K 1353/06 EFG 2009 S. 38 Nr. 1

Gesetze: EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Kindergeldanspruch bei Fortsetzung der Berufsausbildung durch ergänzendes Studium

Leitsatz

1. Die Berufsausbildung wird nach Abschluss des Studiums fortgesetzt, wenn sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum anschließt.

2. Ergänzendes Studium in diesem Sinne ist nicht nur ein Aufbaustudium mit eigenem Studiengang, sondern auch die Belegung weiterer Semester im geprüften Fach zur Vertiefung vorhandener und Aneignung weiterer berufsspezifischer Kenntnisse, auch wenn diese Ausbildungsmaßnahmen nicht in der Studienordnung vorgeschrieben sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 316 Nr. 7
EFG 2009 S. 38 Nr. 1
RAAAC-95699

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