BGH Beschluss v. - I ZB 36/07

Leitsatz

[1] Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft (im Anschluss an , NJW 2003, 70).

Gesetze: GvKostG § 5 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 3; GKG § 66 Abs. 4

Instanzenzug: AG Berlin-Mitte, 31 M 8194/05 vom LG Berlin, 82 T 283/06 vom

Gründe

I. Der Schuldner hatte in der Nähe des "Checkpoint Charlie" in Berlin Grundstücke gepachtet und dort 108 Originalteile der Berliner Mauer sowie 1.065 Holzkreuze als Mauer-Mahnmal aufgestellt. Nach Kündigung der Pachtverträge hatte die Gläubigerin gegen den Schuldner einen Titel auf Räumung und Herausgabe erwirkt und den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner nach der Räumung Vollstreckungskosten in Höhe von 129.635,40 € in Rechnung gestellt.

Gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers hat der Schuldner Erinnerung beim Amtsgericht und - nach deren Zurückweisung - Beschwerde zum Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat die Kostenrechnung mit Beschluss vom auf 382,40 € herabgesetzt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Gläubigerin und der Bezirksrevisor die Aufhebung dieses Beschlusses. Der Schuldner beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen.

II. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (dazu unter 1), sondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht (hierzu unter 2) statthaft. Die Rechtsbeschwerden sind daher in weitere Beschwerden umzudeuten und die Sache ist zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden an das Oberlandesgericht (hier: Kammergericht) abzugeben (dazu unter 3).

1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.

a) Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG die Regelung in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (, NJW 2003, 70; vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 139 zu Art. 32 Nr. 1a).

b) Dieser Ausschluss gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, die - wie hier - Vollstreckungskosten sind. Aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG geregelten Vorrang des § 766 Abs. 2 ZPO folgt nicht, dass sich die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Gerichtsvollzieher allein nach dieser Vorschrift richtet und damit der gegen die Entscheidung über die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO vorgesehene Rechtsmittelweg eröffnet ist. Soweit § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO verweist, ist damit allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG.

aa) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG entscheidet über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Gemäß § 766 Abs. 2 ZPO ist das Vollstreckungsgericht unter anderem für die Entscheidung über Erinnerungen wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten zuständig. Damit sind, wie sich aus der Stellung dieser Regelung in § 766 ZPO ("Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung") und im 8. Buch der Zivilprozessordnung ("Zwangsvollstreckung") ergibt, die Kosten der Zwangsvollstreckung gemeint. Zur Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist demnach das Vollstreckungsgericht - also regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 2 ZPO) - zuständig, wenn es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt. Geht es nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung, sondern beispielsweise um Gerichtsvollzieherkosten für Zustellungen oder Versteigerungen außerhalb der Zwangsvollstreckung, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.

Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG regelt demnach allein, welches Gericht für die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers zuständig ist. Sie weist die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten der Zwangsvollstreckung in Übereinstimmung mit § 766 Abs. 2 ZPO - aus Gründen des Sachzusammenhangs - dem nach § 764 Abs. 1 ZPO für die Anordnung von und für die Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen zuständigen Vollstreckungsgericht zu und belässt es ansonsten - mit Rücksicht auf die Ortsnähe - bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.

bb) Im Übrigen sind auf die Erinnerung und die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG unter anderem die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend anzuwenden. Danach findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde statt. Ferner ist gegen die Entscheidung über die Beschwerde unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Erinnerung oder die Beschwerde gegen den Ansatz von Vollstreckungskosten oder gegen den Ansatz von anderen Kosten richtet.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über eine Erinnerung gegen den Ansatz von Zwangsvollstreckungskosten durch den Gerichtsvollzieher ist daher weder nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO die sofortige Beschwerde zum Landgericht (§ 72 GVG) statthaft, noch kann das Landgericht gegen seine Beschwerdeentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) zulassen (a.A. Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, § 5 GvKostG Rdn. 18 ff.; Meyer, GvKostG, § 5 Rdn. 12 und Vor § 5 Rdn. 15; Gerlach, DGVZ 2003, 74 f.; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 5 GvKostG Rdn. 5: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO, aber Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. weiter LG Gießen DGVZ 1989, 184). Soweit dem Beschluss des Senats vom (I ZB 45/05, DGVZ 2005, 23) etwas anderes entnommen werden kann (vgl. Schröder-Kay/Gerlach aaO § 5 GvKostG Rdn. 20), wird daran nicht festgehalten.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, den Rechtsweg bei Erinnerungen und Beschwerden gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers unterschiedlich zu gestalten, je nachdem, ob es um den Ansatz von Vollstreckungskosten oder um den Ansatz von anderen Kosten geht. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber zur Vereinheitlichung der Beschwerdeverfahren in den Kostengesetzen und der Kostenrechtsrechtsprechung mit den § 66 GKG, § 33 RVG, § 4 JVEG und § 14 KostO Regelungen getroffen hat, die - unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde - übereinstimmend die unbefristete Beschwerde und die weitere Beschwerde als Rechtsmittel vorsehen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 156 f. zu § 66 GKG), und dass die Regelung des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens im Gerichtskostengesetz nach den Erwägungen des Gesetzgebers - ohne Modifikationen - in das Gerichtsvollzieherkostenrecht übernommen werden sollte (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 237 zu Absatz 30 Nummer 1).

Soweit der Gesetzgeber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, wie die Rechtsbeschwerden geltend machen, gerade auch zur Entscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen im Kostenrecht geschaffen hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 116 zu § 574 ZPO), soll die Vereinheitlichung der Rechtsprechung ersichtlich auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen (BGH NJW 2003, 70). Zur Klärung von Grundsatzfragen im Kostenansatzverfahren hat der Gesetzgeber dagegen die weitere Beschwerde eingeführt und die Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 156 f. zu § 66 GKG).

c) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGHZ 154, 102 m.w.N.).

2. Gegen die Entscheidung, die das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht über die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten der Zwangsvollstreckung getroffen hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG i.V. mit § 766 Abs. 2 ZPO), war demnach gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde zum Landgericht (§ 72 GVG) statthaft. Das Vollstreckungsgericht hat die Beschwerde in seinem Beschluss zwar nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen; der Wert des Beschwerdegegenstands überstieg jedoch 200 €. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht (hier: zum Kammergericht) zulässig, da das Landgericht sie in seinem Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

3. Die Rechtsbeschwerden sind mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern nur die weitere Beschwerde zum Kammergericht statthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in weitere Beschwerden umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen (, VersR 1986, 785, 786). So verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein übergeordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbeschwerde voraus, dass das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden an das Kammergericht abzugeben. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
LAAAC-95636

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja