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Keine Pflicht des Insolvenzverwalters zur Weiterleitung von Insolvenzgeldanträgen
Die Weiterleitung von Insolvenzgeldanträgen von Arbeitnehmern der insolventen GmbH gehört nicht zum Pflichtenkreis eines Insolvenzverwalters. Es obliegt vielmehr den Arbeitnehmern selbst, nach § 324 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsO dafür Sorge zu tragen, dass ihre Anträge fristgerecht gestellt werden. Übernimmt der in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt angeschriebene Insolvenzverwalter gleichwohl diese Aufgabe, handelt er aber nicht gleichzeitig auch für die Insolvenzmasse, die für dessen eventuelle Pflichtverletzungen über § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 31 BGB einzustehen hätte; auch eine Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten i. S. des § 60 InsO liegt nicht vor (, NZI 2008 S. 500).