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Individualarbeitsrecht in Schweden
Das Individualarbeitsrecht in Schweden, das früher vornehmlich tarifvertraglich geregelt war, ist seit den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts umfassend kodifiziert worden. Seine wesentliche Ausprägung erfährt es heute durch das Gesetz über den Beschäftigungsschutz (lag 1982:80 om anställningsskydd – LAS), das durch eine ganze Reihe weiterer Einzelgesetze – auch infolge der Transformation europäischen Richtlinienrechts nach dem EU-Beitritt Schwedens 1995 – ergänzt wird.
I. Überblick
Das generelle arbeitsrechtliche Vorgaben treffende LAS ist gegenüber spezialgesetzlichen Regelungen gem. § 2 LAS nachrangig. Individualarbeitsvertragliche Regelungen, die von den im LAS einem Arbeitnehmer eingeräumten Rechten zu dessen Nachteil abweichen, sind unwirksam. Tarifvertragliche Abweichungen von den Vorgaben des LAS sind grundsätzlich nur im Hinblick auf befristete Arbeitsverhältnisse (vgl. §§ 5 und 6 LAS, unter II), Auswahlrichtlinien bei Entlassungen (§ 22 LAS, unter IX) und das Vorzugsrecht bei Wiedereinstellungen (§§ 25 bis 27 LAS, unter IX) statthaft. Ist der Tarifvertrag hingegen von einer zentralen Arbeitnehmerorganisation abgeschlossen oder anerkann...