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Kontoauszüge: Wann ist der umsatzsteuerliche Rechnungsbegriff erfüllt?
Kontoauszügen kommt regelmäßig keine Rechnungsqualität zu, da mit ihnen zumeist nicht durch den leistenden Unternehmer (oder im Auftrag des leistenden Unternehmers durch einen Dritten i. S. von § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG) über eine erbrachte Leistung abgerechnet wird (Abschn. 183 Abs. 1 Satz 4 UStR).
Etwas anderes gilt jedoch, soweit ein Kreditinstitut mittels Kontoauszug über eine von ihm erbrachte Leistung (z. B. Kontoführung) abrechnet.
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG ist eine Rechnung mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen, die aus einer oder mehreren Zahlenreihen gebildet werden kann. Diese Rechnungsnummer ist zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig zu vergeben.
Im Fall der Verwendung von Kontoauszügen als Rechnung gelten die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG als erfüllt, wenn die Rechnungsnummer durch eine Kombination der Kontonummer, der Kontoauszugsnummer und des Kontoauszugsdatums gebildet wird. Durch die Kombination dieser drei Angaben ist nach Auffassung der Finanzverwaltung gewährleistet, dass die Rechnung eindeutig identifizierbar ist.